Allgemeines zum Religionsunterricht
Schulischer Religionsunterricht findet wie alle anderen Unterrichtsfächer auf Basis eines Lehrplans als ordentliches Unterrichtsfach mit entsprechend qualifizierten Lehrkräften statt. Er wird benotet und ist versetzungsrelevant; für ihn gelten dieselben Leistungsanforderungen wie für alle anderen ordentlichen Unterrichtsfächer. Alle Schülerinnen und Schüler sind – unabhängig von ihrem Taufbekenntnis – dazu eingeladen, am ev. Religionsunterricht teilzunehmen. Evangelisch getaufte Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch darauf, dass die Schule ihnen ein entsprechendes Unterrichtsangebot macht. Religionslehrerinnen und -lehrer besitzen neben der staatlichen Unterrichtserlaubnis auch die kirchliche Lehrerlaubnis (Vocatio oder Bevollmächtigung).
Nährere Informationen zum evangelischen Religionsunterricht in Hessen finden sich unter:
https://kultusministerium.hessen.de/unterricht/religionsunterricht
In Rheinland-Pfalz wird ab dem Schuljahr 2022/2023 der konfessionell-kooperative Religionsunterricht an Grundschulen erprobt. Nähere Informationen dazu und zu den rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des evangelischen Religionsunterrichts, zu den kirchlichen Rahmenvorgaben, den Lehrplänen sowie zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer finden sich unter:
https://religion.bildung-rp.de/evangelischer-religionsunterricht.html
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