Kirchliche Schulämter der EKHN

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    Häufig gestellte Fragen von Religionslehrkräften

    Habe ich als Religionslehrkraft einen Anspruch auf Erteilung von RU?
    Leider nein. In der Praxis ist dies jedoch oft kein Problem, weil es an vielen Schulen einen Mangel an Religionslehrkräften gibt.

    Darf ich als Religionslehrkraft auch Ethik erteilen?
    Ja. Es handelt sich dann jedoch um fachfremden Unterricht.

    Darf die Schulleitung von mir Ethikunterricht im Klassenverband verlangen?
    Nein. Keine evangelische Lehrkraft darf dazu angehalten werden, religiöse Inhalte im Unterricht zurückzustellen, weil religionsferne Kinder vor ihr sitzen. In Hessen darf es Ethik im Klassenverband rechtlich gar nicht geben, denn die Verordnung über den Ethikunterricht sagt eindeutig, dass Ethik nur in Klassen einzurichten ist, in denen es bereits Religionsunterricht gibt (s. rechts: Ethikerlass des Landes Hessen).

    Dürfen nicht-getaufte Kinder an meinem Unterricht teilnehmen?
    Das entscheiden Sie. Die evangelische Kirche vertritt eine einladende Haltung: Alle Schülerinnen und Schüler dürfen – unabhängig von ihrem Taufbekenntnis – am ev. Religionsunterricht teilnehmen.

    Kann die Aufnahme eines nicht-getauften Kindes in den evangelischen Religionsunterricht durch die Schulleitung abgelehnt werden, auch wenn die Eltern evangelischen Unterricht wünschen?
    Evangelische Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel am evangelischen Religionsunterricht teil. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern Mitglied der Ev. Kirche sind, können am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen. Das ist Ausdruck des Selbstverständnisses der Ev. Kirche und des grundgesetzlich geschützten Erziehungsrechtes der Eltern, Artikel 6 Abs. 2 i. V. m. Artikel 4 Grundgesetz.
    Religionsmündige Schülerinnen und Schüler können ihr Recht auf religiöse Bildung selbstständig ausüben und sich am evangelischen Religionsunterricht ihrer Schule anmelden.

    Wo finde ich Unterrichtsmaterialien zum RU, die ich ausleihen kann?
    Die Regionalstellen des RPI sind mit religionspädagogischen Bibliotheken ausgestattet, in denen Sie, gegen eine Jahresgebühr von 10.- €, bewährte und aktuelle Lernmaterialien sowie moderne Medien ausleihen können. Sie finden dort auch fertig ausgearbeitete Unterrichtsreihen – auch zu ethischen Themen (s. rechts RPI). 

    Woher erhalte ich Unterstützung bei der Planung eines neuen Unterrichtsvorhabens?
    Die Studienleiterinnen der Regionalstellen des RPI können Sie beraten. Dies schließt auch den Service der Erstellung einer Materialliste für das gewünschte Thema ein (s. rechts RPI).

    Wo finde ich kostenloses Download Material?
    Auf der Website des RPI (s. rechts RPI und Relithek des RPI).

    Kann ich die Unterrichtserlaubnis in ev. Religion auch noch nachträglich erwerben?
    Ja. In Hessen bieten das RPI und in Rheinland-Pfalz das EFWI jährlich einen Weiterbildungskurs ev. Religion an, der dazu qualifiziert (Primar- und Sekundarstufe I; s. rechts RPI und EFWI).

    Wo erhalte ich Informationen zur Unterrichtserlaubnis in Evangelischer Religion?
    Bei Ihrem zuständigen Kirchlichen Schulamt (s. rechts Kirchliches Schulamt).

    Welche kirchliche Zustimmung benötige ich für die Erteilung von Religionsunterricht?
    Nach Abschluss ihres 1. Staatsexamens und vor Beginn ihres Praktischen Vorbereitungsdienstes benötigen Sie im Referendariat die vorläufige kirchliche Zustimmung zur Erteilung von ev. Religionsunterricht. Den Antrag stellen Sie bei ihrem zuständigen Kirchlichen Schulamt (s. rechts).

    Nach Abschluss des 2. Staatsexamens benötigen Sie die Bevollmächtigung für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht. Den Antrag stellen sie bei ihrem zuständigen Kirchlichen Schulamt (s. rechts).

    Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um die vorläufige kirchliche Zustimmung zu erhalten?
    Sie benötigen das 1. Staatsexamen in ev. Religion und die Mitgliedschaft in der ev. Kirche.

    Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um die Bevollmächtigung zu erhalten?
    Sie benötigen beide Staatsexamina in ev. Religion und die Mitgliedschaft in der ev. Kirche. Das 2. Staatsexamen kann durch den erfolgreichen Abschluss des Weiterbildungskurses in evangelischer Religion am EFWI oder RPI ersetzt werden (s. rechts EFWI und RPI).

    Wo erhalte ich die Bevollmächtigungsurkunde?
    Die Urkunde der Bevollmächtigung erhalten Sie in einem Gottesdienst; sie wird Ihnen vom Kirchenpräsidenten bzw. von seiner Stellvertreterin überreicht. Voraussetzung dafür ist die Teilnahme an einer Bevollmächtigungstagung (s. rechts Vokation der EKHN). Informationen zu den Terminen finden Sie bei ihrem Kirchlichen Schulamt.

    Dürfen während der Unterrichtszeit Schulgottesdienste gefeiert werden?
    Ja. Der Unterrichtsausfall soll eine Unterrichtsstunde nicht überschreiten. Die Teilnahme ist für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer freiwillig.

    Wird für einen Schulgottesdienst stets eine Pfarrerin oder einen Pfarrer benötigt?
    Nein. Als bevollmächtigte Religionslehrkraft dürfen Sie selbst Schulgottesdienste vorbereiten und durchführen.

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    Dürfen nur Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schulseelsorge beauftragt werden?
    Nein. Auch als bevollmächtigte Religionslehrkraft dürfen Sie – ehrenamtlich – Schulseelsorge an Ihrer Schule anbieten. Sowohl das RPI als auch das EFWI bieten dazu eine Weiterbildung (kostenfrei) an (s. unten RPI und EFWI). Die Fachaufsicht über die Schulseelsorge liegt beim Kirchlichen Schulamt.

    Wer ist für die Unterrichtsversorgung in ev. Religion verantwortlich?
    Verantwortlich für die Unterrichtsversorgung in ev. Religion ist – wie in jedem anderen Fach auch – die staatliche Schulaufsicht. In Hessen sind das die Staatlichen Schulämter, in Rheinland-Pfalz die ADD-Schulaufsicht (s. unten ADD). Die ev. Kirche entsendet zusätzlich eigene kirchliche Lehrkräfte zur Unterrichtserteilung in die Schule (Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Gemeinde- und Religionspädagoginnen und -pädagogen). Zuständig ist das Kirchliche Schulamt.

    Wer übt von kirchlicher Seite die Fachaufsicht über den Religionsunterricht und das Recht auf kirchliche Einsichtnahme aus?
    Das Kirchliche Schulamt.

    Ist ökumenischer Religionsunterricht oder Religionsunterricht im Klassenverband möglich?
    In Rheinland-Pfalz können Grundschulen ab dem Schuljahr 2022/23 konfessionell-kooperativen Religionsunterricht anbieten; weiterführende Schulen können dies ab dem Schuljahr 2023/2024 tun. Nähere Informationen zu dieser Unterrichtsform erhalten Sie beim Kirchlichen Schulamt in Mainz. In Hessen dürfen Schulen bei bestimmten organisatorischen Zwängen die Einrichtung konfessionell gemischter Lerngruppen beantragen (s. unten Erlass über den Religionsunterricht des Landes Hessen Absatz VII).

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