Häufig gestellte Fragen von Pfarrpersonen im hauptamtlichen Schuldienst
Was muss eine Pfarrperson tun, die am hauptamtlichen Schuldienst interessiert ist?
Interessierte melden sich beim zuständigen Kirchlichen Schulamt, das ein Beratungsgespräch führt (s. rechts Kirchliche Schulämter). Wenn sich das Interesse konkretisiert, schickt die Pfarrperson über den Dienstweg eine Bewerbung an das Kirchliche Schulamt und wird anschließend im Unterricht besucht. Nun empfiehlt das Kirchliche Schulamt die Aufnahme der Pfarrperson auf die Liste der Bewerber*innen für einen hauptamtlichen Gestellungsvertrag im Schuldienst. Achtung: Im Falle einer Versetzung braucht dieser Weg nicht durchlaufen zu werden, ein direkter Schuleinsatz ist möglich.
Welche Schulen nehmen hauptamtliche Pfarrpersonen?
Grundsätzlich ist es für jede Schule möglich, einen hauptamtlichen Gestellungsvertrag anzustreben. Grundschulen werden aber in der Regel nicht genügend Bedarf an Religionsstunden haben. Hauptamtliche Verträge umfassen je nach Schulform und Umfang der Stelle ca. 13 bis 19 Wochenstunden Religionsunterricht. Dazu kommen Seelsorgestunden.
Können hauptamtliche Schulpfarrpersonen auch in Teilzeit arbeiten?
Ja. Allerdings ist beim Einstieg in den Schuldienst eine Tätigkeit von mindestens 75% verpflichtend. Davon entfallen 50% auf den Religionsunterricht und 25% auf die Schulseelsorge.
Wird das Unterrichten noch einmal besonders geschult?
Ja. Im ersten Jahr ihrer Tätigkeit nehmen Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer an der Ausbildung für Lehrkräfte im Studienseminar teil. Sie belegen hier Didaktik und Methodik speziell für ihre Schulform. In dieser Zeit wird die Schulseelsorge zurückgestellt. Nach dem vollständigen Einstieg in die Schule erfolgt berufsbegleitend eine Weiterbildung im Bereich Schulseelsorge durch das Religionspädagogische Institut (s. rechts RPI).
Ist man im hauptamtlichen Schuldienst den Regeln der Kirche oder des Staates verpflichtet?
Pfarrpersonen im Schuldienst bleiben im kirchlichen Dienstverhältnis und sind nicht beim Land angestellt. Aber ihre dienstlichen Rechte und Pflichten entsprechen denen der staatlichen Lehrkräfte und sie unterliegen der Weisungsbefugnis der Schulleitung.
Muss eine Pfarrperson auch Pausenaufsichten oder Vertretungsstunden übernehmen?
Pfarrpersonen mit hauptamtlichem Gestellungsvertrag unterliegen in ihrer schulischen Arbeit denselben Rechten und Pflichten wie Lehrkräfte. In diesem Rahmen übernehmen sie auch Pausenaufsichten oder andere außerunterrichtliche Tätigkeiten.
Diese Seite:Download PDFTeilenDrucken
Ist Schulseelsorge ein fester Bestandteil des Schuldienstes?
Nicht immer, aber in den meisten Fällen. Die Seelsorge und das damit verbundene Seelsorgegeheimnis ist eine Besonderheit, die das Schulleben stark bereichert. Nicht nur Schülerinnen und Schüler, auch Kollegien empfinden die Anwesenheit einer Schulseelsorgerin oder eines Schulseelsorgers als sehr hilfreich, nicht nur in Krisenzeiten. Pfarrpersonen mit Schulseelsorge sind Teil des Schullebens und gleichzeitig unabhängig vom Schulsystem. Sie verfügen über eine breite Kenntnis interner Abläufe und können dennoch mit einem externen Blick Unterstützung anbieten. Das macht ihre Position so besonders.
Gibt es für die Schulseelsorge Geld?
Ja. Jeder hauptamtlichen Pfarrperson stehen 350 Euro pro Jahr zur Verfügung.
Sieht Schulseelsorge an jeder Schule ähnlich aus?
Nein. Da jede Schule ihre eigene Bedürfnislage aufweist, schauen Schulpfarrpersonen, was vor Ort möglich und nötig ist. Sie verfügen über eine große Freiheit in ihrer Arbeit.
Wie erfährt man von freien Schulpfarrstellen?
Alle Kirchlichen Schulämter kennen die freien und frei werdenden Stellen in ihrem Bereich. Manche dieser Stellen finden sich auch auf den Homepages der Kirchlichen Schulämter (s. unten Kirchliche Schulämter).