Allgemeines zum Religionsunterricht

Schulischer Religionsunterricht findet wie alle anderen Unterrichtsfächer auf Basis eines Lehrplans als ordentliches Unterrichtsfach mit entsprechend qualifizierten Lehrkräften statt. Er wird benotet und ist versetzungsrelevant; für ihn gelten dieselben Leistungsanforderungen wie für alle anderen ordentlichen Unterrichtsfächer.  Alle Schülerinnen und Schüler sind – unabhängig von ihrem Taufbekenntnis – dazu eingeladen, am ev. Religionsunterricht teilzunehmen. Evangelisch getaufte Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch darauf, dass die Schule ihnen ein entsprechendes Unterrichtsangebot macht. Religionslehrerinnen und -lehrer besitzen neben der staatlichen Unterrichtserlaubnis auch die kirchliche Lehrerlaubnis (Vocatio oder Bevollmächtigung).

In Hessen gibt es künftig drei Formen des konfessionellen Religionsunterrichts:

  • Getrennte Lerngruppen: Evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler werden wie bisher getrennt unterrichtet.
  • Gemischt-konfessionelle Lerngruppen: Schülerinnen und Schüler verschiedener Konfessionen werden aus organisatorischen Gründen gemeinsam von einer Lehrkraft unterrichtet.
  • Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht: Evangelische und katholische Lehrkräfte gestalten den Unterricht gemeinsam im Sinne eines Begegnungs- und Dialoglernens. Link zu FAQ zu dieser Unterrichtsform.

Nähere Informationen zum evangelischen Religionsunterricht in Hessen finden sich unter

https://kultusministerium.hessen.de/unterricht/religionsunterricht

In Rheinland-Pfalz wird ab dem Schuljahr 2022/2023 der konfessionell-kooperative Religionsunterricht an Grundschulen erprobt. Nähere Informationen dazu und zu den rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des evangelischen Religionsunterrichts, zu den kirchlichen Rahmenvorgaben, den Lehrplänen sowie zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer finden sich unter:

https://religion.bildung-rp.de/evangelischer-religionsunterricht.html