Kirchliche Schulämter der EKHN

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    Allgemeine Informationen zur Bevollmächtigung

    Die deutsche Verfassung sieht den Religionsunterricht als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche. Nach Paragraph 7 Absatz 3 Grundgesetz ist der Religionsunterricht an staatlichen Schulen ordentliches Lehrfach wie alle anderen Fächer auch. Demnach sind die Länder der Bundesrepublik Deutschlang dazu verpflichtet, an ihren Schulen Religionsunterricht anzubieten und Religionslehrer:innen aus-, weiter- und fortzubilden.

    Der weltanschaulich neutrale deutsche Staat will jedoch nicht die Inhalte des Faches Religion bestimmen. Diese Aufgabe kommt vielmehr den Religionsgemeinschaften, den Kirchen zu. Nur sie können auf der Grundlage ihrer jeweiligen Glaubensüberzeugungen die Themen setzen, die in die entsprechenden Lehrpläne aufgenommen und im Fach Religion unterrichtet werden sollen.

    Die Glaubensüberzeugungen, die innerhalb der Evangelischen Kirchen gelten, sind in deren Kirchenordnungen aufgenommen. Auch die Kirchenordnung der EKHN enthält diese christlich-evangelischen Glaubensüberzeugungen bspw. in Gestalt der Bekenntnisse der Christlichen Kirche vom Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstaninopel (325) bis zur Barmer Theologischen Erklärung (1934). Darüber hinaus hat die EKHN 2013 ihre Ordnung des Kirchlichen Lebens in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau neu gefasst. Die Lebensordnung legt alle theologischen Grundlagen und die jeweilige gültige Praxis von Abendmahl, Taufe, Konfirmation, Trauung (auch gleichgeschlechtlicher Paare) und Bestattung ausführlich dar. Ebenso entfaltet sie eindrücklich den Auftrag der Kirche.

    Kirche muss für die Menschen da sein. Nicht umgekehrt. In diesem Geist bevollmächtigt die EKHN angehende Lehrer:innen zur Erteilung von Religionsunterricht in allen Schulformen in ihrem Kirchengebiet. Vor diesem Hintergrund ist die Bevollmächtigung kein reiner Verwaltungsakt. Sondern wird eben auch als geistliche Zurüstung verstanden, wenn die Urkunde zweimal im Jahr in einem zentralen Bevollmächtigungsgottesdienst durch den Kirchenpräsidenten und die Stellvertretende Kirchenpräsidentin überreicht wird.

    Dementsprechend ist der EKHN auch die stetige Fort- und Weiterbildung der Religionslehrkräfte wichtig. Dazu gibt es zahlreiche Angebote seitens des Religionspädagogischen Instituts (RPI), das sie gemeinsam mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) führt. Über die Angebote des RPI informieren Sie sich hier

    Schließlich setzt sich die EKHN mit großem Engagement für eine Weiterentwicklung des Religionsunterrichtes ein. Denn Schülerinnen und Schüler haben im wahrsten Sinne des Wortes ein Recht auf Religion (vgl. Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 4 Grundgesetz). Gemeinsam mit allen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland fragt sie danach, welche Unterrichtsformen Schülerinnen und Schülern heute die bestmöglichen Chancen auf religiöse Bildung und Entwicklung bieten. Dazu gehört auch ein Religionsunterricht in konfessionell-kooperativer Form.

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    Für alle Fragen rund um den Religionsunterricht und die Bevollmächtigung steht Ihnen außer den Kirchlichen Schulämtern auch das Referat Schule und Religionsunterricht der Kirchenverwaltung der EKHN in Darmstadt zur Verfügung.
    Auskünfte erteilen:

    Oberkirchenrat Pfarrer Stefan Knöll
    (Bevollmächtigung, Lehrpläne Ev. Religion, Lehrerinnen und Lehrer im Religionsunterricht)
    Telefon 06151 405 236
    stefan.knoell@ekhn.de

    Oberkirchenrat Pfarrer Sönke Krützfeld
    (Schulen in kirchlicher Trägerschaft, Pfarrerinnen und Pfarrer im Religionsunterricht)
    Telefon 06151 405 233
    soenke.kruetzfeld@ekhn.de

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